Steuerberatungskanzlei
Dipl.-Betriebswirt (FH) Harald Doerdelmann

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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 17.04.2026

Tarifbegünstigung auch bei gestaffelter Abgabe von Versicherungsbeständen

Ausgleichszahlungen für die (auch schrittweise) Übertragung von Versicherungsbeständen können als tarifbegünstigte Entschädigungen gelten, wenn sie jeweils einen eigenständigen Verzicht auf künftige Einnahmen darstellen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 1985/22 F).

Ein Versicherungsvertreter erzielte laufende Provisionen aus seinem Versicherungsbestand. Später führte er sein Geschäft gemeinsam mit anderen Gesellschaftern in einer oHG fort. In den Jahren 2017 und 2018 übertrug er schrittweise Teile seines Versicherungsbestands (jeweils 10 %) an Mitgesellschafter. Dafür erhielt er vom Versicherer Ausgleichszahlungen, die sich an den gesetzlichen Regelungen zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB orientierten. Sein verbleibender Anteil am Bestand sank dadurch deutlich. Das Finanzamt behandelte diese Zahlungen als normale Einkünfte und lehnte eine steuerliche Begünstigung ab, da die Zahlungen auf zwei Jahre verteilt erfolgt seien und es daher an einer „Zusammenballung“ der Einkünfte fehle, die Voraussetzung für eine Tarifbegünstigung sei.

Das Finanzgericht Münster sah dies anders und gab dem Kläger Recht. Die Ausgleichszahlungen seien als Entschädigungen anzusehen, da sie den Verlust zukünftiger Provisionseinnahmen ausgleichen. Jede einzelne Teilübertragung des Bestands stelle dabei einen eigenen Vorgang dar, der jeweils einen eigenständigen Entschädigungsanspruch auslöse. Auch wenn die Zahlungen auf zwei Jahre verteilt waren, lag nach Auffassung des Gerichts jeweils eine ausreichende Zusammenballung der Einkünfte vor. Entscheidend sei, dass jede Teilabgabe für sich genommen zu einem erheblichen Rückgang der Einnahmen führe und einen eigenständigen Verzicht auf zukünftige Einnahmen bedeute. Daher qualifizierte das Gericht die Zahlungen als tarifbegünstigte Einkünfte. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IV R 6/26).

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